Art. 126
In Kraft seit 14. August 1948
Up-to-date
Art. 126 — B-VG
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden