Art. 126
Art. 126 — B-VG
Art. 126 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
Inkrafttretungsdatum
14. August 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12003722
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
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