(1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.
(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.
Rückverweise
IngG-Zertifizierungsstellenverordnung
§ 1
…Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Ingenieurgesetz 2017 werden folgende Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 120b Abs. 2 B-VG) mit der Durchführung der Zertifizierungsverfahren betraut: 1. Wirtschaftskammer Burgenland 2. Wirtschaftskammer Kärnten 3. Wirtschaftskammer Niederösterreich 4. Wirtschaftskammer Oberösterreich 5. Wirtschaftskammer Salzburg 6. Wirtschaftskammer Steiermark 7…
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 19 Lehrlingsstellen
…über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden. (9) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne…
IngG 2017 · Ingenieurgesetz 2017
§ 4 Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen
…als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen). (2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden…