Art. 120a — B-VG
(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Art. 120a B-VG · B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 120a Bundes-Verfassungsgesetz
…B. Sonstige Selbstverwaltung Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu…
Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz
…Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig. (3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen…
IngG-Zertifizierungsstellenverordnung
§ 1
…Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Ingenieurgesetz 2017 werden folgende Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 120b Abs. 2 B-VG) mit der Durchführung der Zertifizierungsverfahren betraut: 1. Wirtschaftskammer Burgenland 2. Wirtschaftskammer Kärnten…
§ 4 IngG 2017 · IngG 2017 · Ingenieurgesetz 2017
§ 4 Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen
…hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen). (2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung…
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