(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 140
…1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (2) Die Österreichische Notariatskammer ist…
IngG-Zertifizierungsstellenverordnung
§ 1
…Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Ingenieurgesetz 2017 werden folgende Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 120b Abs. 2 B-VG) mit der Durchführung der Zertifizierungsverfahren betraut: 1. Wirtschaftskammer Burgenland 2. Wirtschaftskammer Kärnten…
IngG 2017 · Ingenieurgesetz 2017
§ 4 Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen
…hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen). (2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung…