Art. 5 — Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes
Art. 5 — Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 321/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 971/1993
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12081916
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 4 und 5 sowie des Artikels IV Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels IV Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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