BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBestimmungen für Unternehmungen des 2. VerstaatlichungsgesetzesArt. 5

Art. 5

Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 4 und 5 sowie des Artikels IV Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels IV Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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