BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

In Kraft seit 22. Juli 1987
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947))

Artikel II

Art. 2

(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.

(3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1993)

(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Artikel III

Übergangsbestimmung

Art. 3

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht berührt.

(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.

(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.

(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.

(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.

Artikel IV

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Art. 4

(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.

(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl. Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben.

(3) Artikel II Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Artikel V

Vollzugsklausel

Art. 5

Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 4 und 5 sowie des Artikels IV Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels IV Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Anlage

zu Artikel II

Anl. 1

Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien

Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg

Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien