BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988Art. 4

Art. 4Artikel IV

Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

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