Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Vorwort
(Anm.: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930)
(Anm.: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929)
(Anm.: Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985)
Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
(Anm.: Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945)
Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens sowie des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens berührt weder § 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 noch § 5 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1982.
(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts – mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen – zu treffen.
( Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt )
(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. ( Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt .)
(1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner 1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner 1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich
1. Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 mit 1. Jänner 1991,
2. Art. I Z 10, 11 und 37 mit 1. Juli 1989,
3. Art. I Z 20 bis 23 mit 1. Jänner 1990,
4. aller übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.