Art. 2 — Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
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2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
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