§ 8 Meldung an die ESMA
In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date
(1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden