(1) Wer
1. entgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oder
2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstituts
a) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt oder
b) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
Rückverweise
ZvVG · Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz
§ 13 Strafbestimmungen
(1) Wer 1. entgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oder 2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstituts a) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemä…
§ 14 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
…2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 13 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben. (2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 13 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung…