BundesrechtBundesgesetzeZentralverwahrer-Vollzugsgesetz § 13

§ 13Strafbestimmungen

In Kraft seit 19. Juni 2015
Up-to-date

(1) Wer

1. entgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oder

2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstituts

a) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt oder

b) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

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