Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
2. die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und
3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.
Rückverweise
ZustG · Zustellgesetz
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs…