(1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
§ 32 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 32 Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk
…32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen. (2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes , BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den…
§ 40 ZustG · ZustG · Zustellgesetz
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §…
§ 172 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 172 Zustellerfordernisse
…Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis ( §§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes – ZustG , BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr ( § 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG , RGBl. Nr. 217/1896…
Art. 1 § 200a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 200a Zu den §§ 81 bis 83
…Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis ( §§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes ) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr ( § 89a GOG ) zu übermitteln.…
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