ZuKG
Gliederung
3. Abschnitt Zivilrechtliche Ansprüche
§ 9 Einstweilige Verfügungen
Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.
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