§ 16 Hinweis auf Umsetzung
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§ 16 Hinweis auf Umsetzung — ZuKG
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl. L 320 vom 28. November 1998, S 54, umgesetzt.
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