§ 9 Durchführung der Prüfung
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.
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