§ 85 Angelobung
In Kraft seit 01. Juli 2019
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Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
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