§ 8 Prüfungskommissionen
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden