§ 74 Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
§ 74 Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer — ZTG 2019
Die Führung der Bezeichnung „Ziviltechnikerkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten-, Zivilingenieur- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.