§ 68 Standesregeln
In Kraft seit 01. Juli 2019
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Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
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