§ 59 Organe
In Kraft seit 01. Juli 2019
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Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. der Kammertag,
5. die Bundessektionen,
6. die Bundesfachgruppen, sofern sie vom Vorstand eingerichtet wurden,
7. der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern dessen Delegierte unmittelbar gewählt wurden, und
8. die Rechnungsprüfer.
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