§ 45 Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
ZTG 2019
Gliederung
2. Hauptstück Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern
2. Abschnitt Länderkammern
§ 45 Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.
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