§ 41 Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
ZTG 2019
Gliederung
2. Hauptstück Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern
2. Abschnitt Länderkammern
§ 41 Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
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