(1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen:
1. Länderkammern:
a) die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
b) die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
c) die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
d) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
2. die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
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