§ 36 Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
2. während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
3. unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
4. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
5. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
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