§ 30 Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, § 10, § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, § 14, § 16 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
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