§ 28 Treuhandverbote
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
ZTG 2019
Gliederung
Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden