§ 17 Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
ZTG 2019
Gliederung
1. Hauptstück Berufsrecht
1. Abschnitt Ziviltechniker
§ 17 Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.
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