§ 111 Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
§ 111 Einbringung und Verwendung der Geldstrafen — ZTG 2019
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden