§ 110 Kosten des Disziplinarverfahrens
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
§ 110 Kosten des Disziplinarverfahrens — ZTG 2019
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.
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