§ 109 Entschädigung
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
§ 109 Entschädigung — ZTG 2019
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht ordentliche Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.
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