§ 101 Zustellungen
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
ZTG 2019
Gliederung
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
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