§ 1 Begriff
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
1. Architekt und
2. Ingenieurkonsulent.
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