Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben, welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 gewährt werden.
Art. 16 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 16 Artikel XVI
…2005 in Kraft. (Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift) (3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 ( §§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO ) sowie Art. VI Z 3 ( § 45 RAO ) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet…
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