§ 64a
§ 64a — ZPO
§ 64a — ZPO
Anmerkung
ÜR: Art. XVI, BGBl. I Nr. 128/2004;
EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057874
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben, welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 gewährt werden.
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