(1) Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Zusätzlich zu der Entscheidung ist
1. die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
2. eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
3. die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
4. das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
5. eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
6. auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 628 Beitritt
…Ausland geltend gemacht wurde oder wird. (3) Ein Beitritt kann bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens gemäß § 627 Abs. 1 ZPO erfolgen. (4) Der Beitritt hat die Wirkung, dass der Anspruch, mit dem ein Verbraucher der Verbandsklage beigetreten ist, als streitanhängig gilt und sich die Wirkungen…
§ 624 Verbandsklage auf Abhilfe
…der Qualifizierten Einrichtung umfasst sein. In der Klage ist auszuführen, weshalb dies der Fall ist. Die Satzung und die für die Veröffentlichung gemäß § 627 erforderlichen Informationen (§ 627 Abs. 2 Z 1 bis 4) sind der Klage anzuschließen. (5) In einem Verfahren über eine Verbandsklage auf…