§ 625 Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe
In Kraft seit 18. Juli 2024
Up-to-date
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
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