§ 601 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 601 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger — ZPO
§ 601 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger — ZPO
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072287
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
1. einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;
2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
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