ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.
§ 570 Fristen in Bestandsachen.
Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.
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