§ 455 §. 455.
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
ZPO
Gliederung
Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§ 455 §. 455.
Rückverweise
Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
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