§ 413 — ZPO
Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.
…vom Willen des für den Arbeitnehmer zuständigen Belegschaftsorgans mitgetragen ist. Einen Losentscheid behauptet auch der Kläger nicht. Nicht anders als im Gerichtsverfahren (vgl § 413 ZPO) erfolgt die Beratung und Abstimmung der Disziplinarkommission nach der Disziplinarordnung nicht öffentlich. Die Abstimmungsreihenfolge ist hier damit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Nach der Disziplinarordnung ist…
… f JN; § 5 OGHG) im Senat verwiesen (zur Vertraulichkeit der kollegialen Beratung § 219 Abs 1 ZPO und § 413 ZPO). III. Die hier von einem einzelnen Mitglied des verstärkten Senats an den Ablehnungssenat gerichtete Anzeige war daher zurückzuweisen.…
…Richtern gefällt werden, die auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Im Senatsprozess richte sich die Beratung und Abstimmung über das Urteil nach den § 413 ZPO, §§ 9 bis 14 JN und §§ 117 bis 122 Geo. Danach habe zwar die Urteilsfällung gemeinsam zu erfolgen, jedoch die schriftliche Abfassung…
…Urteilsfällung die Reihenfolge bei der Stimmabgabe nicht eingehalten worden. Dieses Berufungsvorbringen ist zutreffend. Die Beratung und Abstimmung der Richter im Senat ist nicht öffentlich (§ 413 ZPO; § 116 Abs. 4 Geo). Nur wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaal mit…
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