Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.
§ 116 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 116 Allgemeine Bestimmungen
…2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht…
§ 117 Beschlußfassung im Senate
…Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben. (2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist…
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