Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.
Rückverweise
ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des § 372 ZPO nicht ableiten.…
…§ 321 ff ZPO. Bei den Gründen, aus denen Zeugen nicht vernommen werden dürfen, handelt es sich, wie sich das Gesetz an anderer Stelle (§ 372 ZPO) ausdrückt, um Ausschließungsgrunde, die von Amts wegen wahrzunehmen sind (Fasching III, 412; Neumann[4] 1048; Herz in ÖJZ 1969, 384). Auf das Recht zur Verweigerung…
…daß nur die beweispflichtige Partei zu vernehmen sei. Diese Ausnahmeregelung ermögliche es dem Gericht bloß, wenigstens eine Partei allein einzuvernehmen, wenn die andere gemäß § 372 ZPO nicht vernommen werden dürfe. Nach § 381 ZPO könne unter anderem das Erscheinen der Partei nicht erzwungen werden. Das Gesetz lasse das Nichterscheinen durch den…