§ 358 §. 358.
§ 358 §. 358. — ZPO
§ 358 §. 358. — ZPO
Anmerkung
Zum allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen siehe das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020494
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid.
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