§ 353 §. 353.
§ 353 §. 353. — ZPO
§ 353 §. 353. — ZPO
Anmerkung
Abs. 1 gilt vor allem auch für die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, nach dem BG BGBl. Nr. 137/1975. Aktive Richter dürfen in die nach diesem BG zu führende Liste nicht eingetragen werden (§ 63 Abs. 5 RDG, BGBl. Nr. 305/1961), sie können aber im Einzelfall als Sachverständige herangezogen werden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020489
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(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(2) Aus denselben Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
(3) Öffentliche Beamten sind überdies auch dann zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
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