(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.
§ 164 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
…anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,). (2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn…
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