§ 330 §. 330.
§ 330 §. 330. — ZPO
§ 330 §. 330. — ZPO
Anmerkung
Zustellung an Präsenzdiener und in Kasernen s. § 15 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40060668
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen