§ 318 §. 318.
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
(1) Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
(2) Die Bestimmungen der §§. 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.
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