§ 313 §. 313.
§ 313 §. 313. — ZPO
§ 313 §. 313. — ZPO
Anmerkung
Mutwillensstrafe s. § 220.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020449
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthwillensstrafe zu verfällen.
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