1Ob605/91—OGH Entscheidung
18. Dezember 1991
…ab, daß die Namensunterschriften als solche gefälscht seien, was durchaus verständlich erscheint, stünden doch mutwillige Bestreitungen der Echtheit der Namensunterschriften unter der Sanktion des § 313 ZPO (vgl Fasching, Kommentar III 401). Daß der Beklagte inhaltlich des Protokolles zu einer solchen Erklärung nicht aufgefordert wurde, mag einen Verfahrensmangel darstellen (vgl Fasching aaO…