BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 291c

§ 291c

In Kraft seit 01. Januar 2004
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Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.

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