§ 278 — ZPO
(1) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang nothwendig machen oder dem Gerichte zweckmäßig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes anzuordnen.
(2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des §. 193 Absatz 3, vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von amtswegen wieder aufzunehmen.
§ 278 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 278 Zivilprozessordnung
(1) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang nothwendig machen oder dem Gerichte zweckmäßi…
Art. 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65, 73, 179, 182a, 198, 207, 208, 210, 220, 225, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 357, 359, 394 bis 397a, 398, 399, 402, 434, 440, 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a, 460, 498, 502, 522, 552 und 571, RGBl. Nr. 113/1895)
…30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278 Abs. 1 ZPO), Z 47 bis 49 (§§ 279, 283, 291 ZPO), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399…
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