Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.
Rückverweise
…gestellt werden; diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Zugleich mit den Antrag ist dem §144 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen. Der Beschwerdevertreter war durch eine unrichtige Fristvormerkung am rechtzeitigen Einbringen der Beschwerde gehindert (siehe die folgende litb). Auf diesen…
…² IV/1 § 465 Rz 3 ua). Dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung ist daher stattzugeben. Mangels Versäumung der Berufungsfrist (§ 144 ZPO; vgl zum Begriff der „Versäumung" Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 § 144 Rz 1) bedarf der Kläger entgegen der Annahme der…
…ersetzen. Der die Versäumungsurteile regelnde § 396 ZPO enthalte in seinem Abs 4 die Regelung, dass die Säumnisfolgen im Sinne des § 144 ZPO von selbst eintreten und normiere ausdrücklich, dass § 145 ZPO nicht anzuwenden sei. § 396 Abs 4 ZPO könne nur dahin verstanden…
…zu erheben (vgl 113 BlgNR 24.GP 32). In ihren Auswirkungen ist die Verspätung von Einwendungen (die Versäumung der Notfrist für die Einwendungen) gemäß § 144 ZPO (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 144 Rz 17) mit der Unterlassung von Einwendungen gleichzusetzen. Versäumung liegt dann vor, wenn eine Prozesspartei eine…
…Berichtigungsantrag bekämpft werden kann. § 21 AußStrG verweist hinsichtlich einer Wiedereinsetzung auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 144 ff ZPO setzt eine Säumnis voraus, nämlich eine Versäumung, die auf Zufall oder Parteifehler, nicht jedoch auf einem Gerichtsfehler basiert (Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Vor § 146…
…sich diese Grundsätze aber nicht unmittelbar übertragen: Bei der Wiedereinsetzung geht es darum, die prozessualen Folgen der Versäumung einer Frist abzuwenden, die gemäß § 144 ZPO grundsätzlich darin bestehen, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. Diese Präklusion ist keine „Strafe“, sondern eine grundsätzlich verschuldensunabhängige prozessuale Rechtsfolge…
…Wiedereinsetzung unwirksam und demgemäß unbeachtlich ist (EvBl 1982/119; JBl. 1983, 493 ua), war der Beklagte von einer Stellungnahme zum Antrag des Klägers ausgeschlossen (§ 144 ZPO); auf sein tatsächliches Vorbringen im Äußerungsschriftsatz ON 2a ist daher nicht weiter Bedacht zu nehmen. Gemäß § 56 Abs 2 und 3 EO war der…