Spruch Eine Prozeßsache wird nur durch einen förmlichen Beschluß zur Ferialsache. Es begrundet keine Nichtigkeit, wenn in einer Nichtferialsache in den Gerichtsferien eine Verhandlung angeordnet wird. Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 1 Ob 696/50. I. Instanz: Bezirksgericht Oberwart; II. Instanz: Land…
Text Das Erstgericht erklärte mit dem Beschlusse, in dem es die mündliche Streitverhandlung für den 20. Juli 1950 anordnete, die Streitsache zur Ferialsache. Es ist unbestritten, daß die "Erklärung" in der Ladung der Parteienvertreter nicht enthalten war. Die Parteienvertreter sind zur Verhandlung erschi…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es ist verfehlt, auf Grund der Tatsache, daß eine mündliche Streitverhandlung während der Gerichtsferien angeordnet wurde, obwohl die Rechtssache keine Ferialsache war, rechtlich zu folgern, daß hiedurch allein schon sämtlichen Formalerfordernissen, die zur Behandlung einer Nich…