Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 144

§ 144§. 144.

Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.

Entscheidungen
6