§ 132 §. 132.
§ 132 §. 132. — ZPO
§ 132 §. 132. — ZPO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039001
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten.
(2) Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte außerhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein größerer Kostenaufwand vermieden werden kann.
(3) An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.
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